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Nachtarbeit: Definition, ArbZG & Nachtarbeitnehmer

Kurz gesagt: Nachtarbeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) jede Arbeit, die in der Nachtzeit von 23:00 bis 6:00 Uhr länger als zwei Stunden dauert (§ 2 Abs. 3–4 ArbZG). Wer regelmäßig nachts arbeitet, gilt als Nachtarbeitnehmer – mit eigenen Grenzen bei Arbeitszeit, Ruhezeiten und Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich (§ 6 ArbZG).
Du planst Schichten, musst Zuschläge abstimmen oder willst wissen, was du als Arbeitgeber dokumentieren musst? Hier findest du die rechtliche Definition, die Abgrenzung zu Nachtschicht und Nachtzuschlag, die wichtigsten ArbZG-Pflichten und eine Checkliste zum Abhaken. Gesundheit, Rotation und typische Schichtzeiten behandelt der Lexikon-Artikel Nachtschicht.
Was ist Nachtarbeit? Abgrenzung zu Nachtschicht und Nachtzuschlag
Im Alltag wird „Nachtarbeit“ oft mit jeder Tätigkeit nach 22 oder 23 Uhr gleichgesetzt. Rechtlich zählt nur, was das ArbZG unter Nachtarbeit und Nachtzeit definiert – nicht jede späte Schicht.
- Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG): die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien gilt eine abweichende Nachtzeit (22:00 bis 5:00 Uhr) – nur für diese Branchen.
- Nachtarbeit (§ 2 Abs. 4 ArbZG): Arbeit, die in der Nachtzeit mehr als zwei Stunden andauert. Ein kurzer Einsatz um Mitternacht allein macht noch keine Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes.
- Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG): Beschäftigte, die wegen ihrer Arbeitszeitverteilung in der Regel Nachtarbeit zu leisten haben oder leisten müssen.
Beispiel zur Zwei-Stunden-Regel: Eine Schicht von 22:00 bis 6:00 Uhr ist betrieblich oft Nachtschicht – rechtlich zählt aber nur die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr zur Nachtzeit. Das sind mehr als zwei Stunden, also Nachtarbeit nach § 2 Abs. 4 ArbZG. Ein Einsatz von 23:30 bis 1:00 Uhr (nur 90 Minuten in der Nachtzeit) erfüllt die Schwelle nicht, auch wenn er für Beschäftigte belastend ist.
Nachtschicht ist der betriebliche Begriff für die Schicht in den Nachtstunden (Planung, Gesundheit, oft 22:00–6:00 Uhr) – vertiefst du im Lexikon Nachtschicht. Nachtzuschlag ist die Vergütung für vereinbarte Nachtstunden; Höhe, Berechnung und § 3b EStG stehen im Lexikon Nachtzuschlag.
Schichtarbeit ist der übergeordnete Rahmen: Mehrere wechselnde Arbeitszeiten im Betrieb. Dazu: Schichtarbeit und Schichtmodelle.
| Begriff | Fokus | Vertiefung bei Ordio |
|---|---|---|
| Nachtarbeit | ArbZG-Definition, Nachtarbeitnehmer, Pflichten | Dieser Artikel |
| Nachtschicht | Planung, Gesundheit, Branchen | Nachtschicht |
| Nachtzuschlag | Höhe, Berechnung, § 3b EStG | Nachtzuschlag |
| Zeitzuschläge | Nacht, Sonntag, Feiertag kombiniert | Zeitzuschläge |
ArbZG: Beschäftigungsverbot, Ausnahmen und Nachtarbeitnehmer
Das ArbZG § 2 schützt Beschäftigte vor nächtlicher Arbeit: In der Nachtzeit darfst du sie grundsätzlich nicht beschäftigen. Erlaubt ist Nachtarbeit nur, wenn das Gesetz eine Ausnahme vorsieht oder du eine behördliche Genehmigung hast.
Wird Nachtarbeit zulässig, gelten für Nachtarbeitnehmer die Sonderregeln des § 6 ArbZG:
- Arbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
- Ausgleich: Haben Nachtarbeitnehmer keinen Tarifvertrag, muss der Arbeitgeber einen angemessenen Ausgleich für die besonderen Belastungen gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Das kann ein Zuschlag oder Freizeitausgleich sein – Details zur Vergütung: Nachtzuschlag.
- Gesundheit: Vor Aufnahme der Nachtarbeit und danach ist ein arbeitsmedizinisches Angebot zu unterbreiten (§ 6 Abs. 6 ArbZG) – spätestens alle drei Jahre, ab dem 50. Lebensjahr spätestens jährlich. Beschäftigte können die Untersuchung annehmen oder ablehnen; das Angebot musst du dennoch dokumentieren.
Welche Betriebe Nachtarbeit überhaupt einsetzen dürfen, regelt § 2 ArbZG in Verbindung mit der Anlage zum ArbZG (z. B. Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehr, kontinuierliche Produktion). Fehlt eine ausdrückliche Erlaubnis, ist Nachtbeschäftigung grundsätzlich unzulässig – unabhängig davon, ob Beschäftigte zustimmen würden.
Allgemeine Höchstarbeitszeiten und Pausen bleiben parallel relevant (§ 3 ArbZG). Mehrarbeit und Überstunden sind davon getrennt zu betrachten – siehe Überstunden und Mehrarbeit.
Wer darf nachts arbeiten? Das Beschäftigungsverbot in der Nachtzeit gilt nicht für alle gleich: Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von Nachtarbeit ausgeschlossen (JArbSchG). Schwangere und stillende Mütter genießen besonderen Schutz (MuSchG) – Nachtarbeit ist hier nur in engen Ausnahmen möglich. Für die übrige Belegschaft entscheidet vor allem, ob der Betrieb eine gesetzliche Ausnahme nutzt oder eine Genehmigung hat.
Genehmigungspflicht: In vielen Fällen ist Nachtarbeit ohne besondere Erlaubnis zulässig, wenn das ArbZG die Tätigkeit ausdrücklich erlaubt. In anderen Konstellationen (z. B. bestimmte gewerbliche Betriebe) kann eine behördliche Genehmigung nötig sein. Dokumentiere die Rechtsgrundlage intern – vor allem, wenn du Nachtarbeit neu einführst oder ausweitest.
Hinweis: Tarifverträge und Branchenregelungen können abweichen (z. B. andere Nachtzeit in der Bäckerei). Prüfe immer Arbeitsvertrag, Tarif und Betriebsvereinbarung.
Arbeitszeit, Ruhezeiten und Gesundheitsschutz
Nachtarbeit belastet den Biorhythmus. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit so gestalten, dass Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet werden (§ 4 ArbZG). Dazu gehören:
- Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhe (§ 5 ArbZG). Für Nachtarbeitnehmer kann die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb von vier Wochen oder 30 Tagen im Durchschnitt elf Stunden gewährt werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Vertiefung: Ruhezeiten.
- Pausen: Ab sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, ab neun Stunden 45 Minuten Pause (§ 4 ArbZG).
- Schichtfolgen: Schnelle Wechsel von Nacht- auf Frühschicht erhöhen das Risiko – planbarer Rotationsrhythmus und freie Tage zwischen Nachtblöcken helfen.
Mit Zeiterfassung und Schichtplan erkennst du früh, wenn Ruhezeiten oder ArbZG-Grenzen kippen – bevor es zur Beanstandung oder zum Ausfall kommt.
Neben Pausen und Ruhezeiten zählt eine ganzheitliche Gestaltung: Beleuchtung, Lärm, ergonomische Arbeitsplätze und faire Rotation (keine dauerhafte Alleinnacht). Zu Schlaf, Biorhythmus und langfristigen Folgen: Lexikon Nachtschicht.
Betriebsrat: Einführung oder wesentliche Änderung von Nachtarbeit kann der Mitbestimmung unterliegen (z. B. Arbeitszeitverteilung). Kläre Änderungen früh mit dem Betriebsrat und halte Beschlüsse oder Vereinbarungen schriftlich fest.
Sonntagsarbeit (§ 11 ArbZG): Nachtdienste können in die Sonntagsruhe fallen – dann gelten zusätzlich die Ausnahmen und Schutzvorschriften zum Sonntag. Als Arbeitgeber musst du Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in Schichtplan und Entgelt abstimmen, damit Zuschläge und Freizeitausgleich in der Lohnabrechnung nachvollziehbar bleiben. Kombinationen und Steuerfragen behandeln wir bei Zeitzuschläge und Feiertagsarbeit.
Aufzeichnungspflicht: Für Gewerbeaufsicht oder Streit mit Beschäftigten brauchst du Nachweise zu Schichtplan, Ist-Zeiten, Pausen, Ruhefenstern und Zuschlägen. Seit der BAG-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung (2022) musst du Arbeitszeiten systematisch dokumentieren – Hintergrund im Lexikon Arbeitszeiterfassungsgesetz. Darauf aufbauend belegst du mit der Zeiterfassung ArbZG-Grenzen und Ausgleichsansprüche.
Nachtzuschlag und angemessener Ausgleich
Ein gesetzlicher Prozentsatz für den Nachtzuschlag gibt es nicht. In Tarifverträgen liegen Zuschläge oft zwischen 20 und 30 Prozent des Bruttostundenlohns – das ist Orientierung, kein allgemeiner Mindestanspruch. Ohne Tarif regelt § 6 Abs. 5 ArbZG den angemessenen Ausgleich für die besonderen Belastungen der Nachtarbeit; im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung solltest du Höhe, Zeitfenster und Art des Ausgleichs klar festhalten.
Geldzuschlag oder Freizeit? Der angemessene Ausgleich kann als Nachtzuschlag auf den Lohn oder als Freizeitausgleich erbracht werden – beides ist denkbar, wenn es die Belastung sachgerecht ausgleicht. Viele Betriebe zahlen einen prozentualen Zuschlag auf die Stunden, die vertraglich als vergütete Nachtarbeit gelten; andere kombinieren Zuschläge mit zusätzlichen freien Tagen nach Nachtblöcken. Wichtig: ArbZG-Ausgleich (§ 6 Abs. 5) und steuerliche Behandlung (§ 3b EStG) sind zwei getrennte Prüfungen.
Für die Lohnabrechnung gilt das Einkommensteuergesetz: Zuschläge für Nachtarbeit können unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei sein – typischerweise bis zu 25 Prozent des Grundlohns für die begünstigten Nachtstunden, sofern die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden. Der normale Lohn für die Arbeitszeit und Mehrstundenvergütung bleiben steuerpflichtig. Rechner und Detailregeln: Zuschlagsrechner und Lexikon Nachtzuschlag.
Rechenbeispiel (vereinfacht): Grundlohn 20 Euro, 25 Prozent Nachtzuschlag auf eine vergütete Nachtstunde → 5 Euro Zuschlag, 25 Euro brutto je Stunde – sofern Vertrag und § 3b EStG das zulassen. Welche Stunden im Fenster 23:00–6:00 Uhr vergütet werden, regeln Tarif oder Arbeitsvertrag.
Ohne Tarifbindung halte schriftlich fest: Welche Stunden gelten als Nachtarbeit, ab welcher Minute im Nachtfenster, und ob Freizeitausgleich statt Zuschlag gilt. Kombinieren sich Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, greifen oft mehrere Zeitzuschläge – in der Entgeltabrechnung getrennt ausweisen. Der Ratgeber Zuschläge berechnen hilft bei der ersten Orientierung.
Nachtarbeit in der Praxis: Branchen und Planung
Nachtarbeit ist in vielen Branchen unverzichtbar: Gesundheitswesen, Gastronomie, Logistik, Produktion, Sicherheitsdienste oder Verkehr. Entscheidend ist nicht nur, dass nachts gearbeitet wird, sondern wie du Einsätze planst – und ob die Schicht überhaupt die ArbZG-Schwelle der Zwei-Stunden-Regel erfüllt.
- Früh kommunizieren: Schichtpläne rechtzeitig veröffentlichen – das erleichtert Planbarkeit und reduziert kurzfristige Mehrarbeit.
- Personaleinsatz: Qualifikationen und Mindestbesetzung in der Personaleinsatzplanung abbilden.
- Modelle: Kontinuierliche Produktion nutzt oft 3-Schicht-Systeme oder 4-Schicht-Systeme – Abstimmung mit Arbeitszeitmodellen und Vertrag.
- Rotation: In Wechselschicht wechseln Teams zwischen Früh-, Spät- und Nachtdienst – plane Übergänge so, dass Ruhezeiten und Erholungstage eingehalten werden.
- Rufbereitschaft: Bereitschaft außerhalb der Kernschicht ist nicht automatisch Nachtarbeit – siehe Rufbereitschaft.
Schritt-für-Schritt zur Planung: Schichtplan erstellen.
In Gastronomie und Hotellerie enden viele Dienste nach Mitternacht – rechtlich relevant ist dann, ob mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit (23–6 Uhr) liegen und wer dauerhaft als Nachtarbeitnehmer eingeplant ist. Die Spätschicht davor (z. B. 14–22 Uhr) ist nicht automatisch Nachtarbeit, kann aber in die Gesamtplanung der Zuschläge einfließen.
In der Industrie und in Logistikzentren hängt die Nachtbesetzung oft von Wartungsfenstern oder Lieferketten ab – dann lohnt sich ein fester Kernbesetzungsplan plus Reservepool. In Pflege und Kliniken zählen Qualifikationen (z. B. examinierte Fachkräfte) stärker; Mindestbesetzung und Übergaben zwischen Nacht- und Frühdienst sollten im Dienstplan sichtbar sein.
Minijob und Werkstudenten: Zusätzliche Nachtstunden können bei geringfügig Beschäftigten schnell die Entgeltgrenze überschreiten. Prüfe vor Mehrarbeit die Regeln zum Minijob und zum Arbeitszeitkonto – Nachtzuschlag und Mehrstunden zählen zum Bruttoentgelt.
Häufige Missverständnisse zur Nachtarbeit
Diese Punkte führen in der Praxis oft zu Korrekturen in der Lohnabrechnung oder Beanstandungen bei Prüfungen:
- „Ab 22 Uhr ist es Nachtarbeit.“ Die gesetzliche Nachtzeit beginnt um 23:00 Uhr (außer Bäckerei/Konditorei). Eine Schicht ab 22 Uhr kann betrieblich Nachtschicht heißen, ist aber erst dann Nachtarbeit im ArbZG, wenn mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit liegen.
- „Zuschlag ist immer 25 Prozent.“ 25 Prozent sind weder gesetzliches Minimum noch automatisch steuerfreier Höchstbetrag. Tarif, Vertrag und § 3b EStG müssen getrennt geprüft werden.
- „Überstunden ersetzen den Nachtzuschlag.“ Mehrstundenvergütung und Zuschlag für Nachtarbeit sind verschiedene Entgeltbestandteile. Beides kann nebeneinander anfallen, wenn Vertrag und Tarif das vorsehen.
- „Ruhezeit beginnt erst nach der Heimfahrt.“ Die elf (bzw. zehn) Stunden Ruhe beginnen nach Ende der Arbeitszeit, nicht nach dem Nachhausekommen – Planung und Erfassung müssen das abbilden.
- „Jede Stunde nach 23 Uhr ist Nachtarbeit.“ Entscheidend ist die Zwei-Stunden-Schwelle in der Nachtzeit – und ob jemand Nachtarbeitnehmer ist (regelmäßige Einteilung), nicht ein einzelner kurzer Spätdienst.
- „Ohne Tarif brauche ich keinen Ausgleich.“ Gerade ohne Tarifvertrag verlangt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Ausgleich – Freizeit oder Zuschlag, aber nicht „gar nichts“.
Wenn du unsicher bist, ob ein konkreter Dienstplan ArbZG-konform ist, dokumentiere die Berechnung (Stunden, Pausen, Ruhefenster) und hole bei Bedarf arbeitsrechtlichen Rat ein – besonders vor der ersten dauerhaften Nachtbesetzung.
Checkliste für Arbeitgeber
Vor dem nächsten Nachtdienstblock lohnt ein Kurzcheck:
- Definition prüfen: Liegt die Schicht mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit (23–6 Uhr)? Wer ist Nachtarbeitnehmer?
- Genehmigung & Ausnahme: Ist Nachtarbeit für den Betrieb zulässig (Gesetz, Tarif, Genehmigung)?
- Arbeitszeit & Ruhe: Acht- bzw. zehn-Stunden-Regel (§ 6), elf Stunden Ruhe (§ 5), Pausen dokumentiert?
- Ausgleich / Zuschlag: Tarif, Vertrag oder § 6 Abs. 5 – schriftlich und in der Lohnabrechnung nachvollziehbar?
- Gesundheit: Arbeitsmedizinisches Angebot nach § 6 Abs. 6 angeboten und dokumentiert?
- Erfassung: Nachtstunden und Zuschläge in der Zeiterfassung und Lohnabrechnung sauber getrennt von Überstunden?
- Kommunikation: Schichtplan aktuell, Wechsel zwischen Nacht- und Tagschicht mit genügend Erholungstagen?
- Sonntag & Feiertag: Nachtdienste an Sonn- oder Feiertagen – Zuschläge und Ausgleich mit § 11 ArbZG und Entgeltregeln abgestimmt?
- Mitbestimmung: Bei Einführung oder Ausweitung: Betriebsrat einbezogen, Vereinbarungen schriftlich?
Mit klarer Definition, dokumentierten Ruhezeiten und transparenten Zuschlägen planst du Nachteinsätze rechtssicher – und dein Team weiß, woran es ist. Bewahre Schichtpläne, Zeiterfassungsauszüge und Zuschlagsvereinbarungen mindestens so lange auf wie Personal- und Lohnunterlagen es verlangen; das hilft bei Rückfragen von Beschäftigten, Betriebsrat und Prüfern.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.
Häufige Fragen zu Nachtarbeit
Was ist Nachtarbeit nach dem ArbZG?
Nachtarbeit ist Arbeit in der Nachtzeit von 23:00 bis 6:00 Uhr, wenn sie in diesem Zeitraum länger als zwei Stunden dauert (§ 2 Abs. 3–4 ArbZG). Kurze Einsätze um Mitternacht fallen nicht automatisch darunter. Wer regelmäßig nachts arbeitet, ist Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5).
Ab wann beginnt Nachtarbeit?
Die Nachtzeit läuft grundsätzlich von 23:00 bis 6:00 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn die Tätigkeit in dieser Nachtzeit mehr als zwei Stunden andauert (§ 2 Abs. 4 ArbZG) – ein Einsatz von 23:30 bis 1:00 Uhr reicht dafür nicht. In Bäckereien und Konditoreien gilt eine andere Nachtzeit (22:00–5:00 Uhr). Betriebliche „Nachtschichten“ können früher starten – siehe Nachtschicht.
Was ist ein Nachtarbeitnehmer?
Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die wegen ihrer Arbeitszeitverteilung in der Regel Nachtarbeit leisten müssen oder leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Für dich als Arbeitgeber gelten dann die Sonderregeln des § 6 ArbZG: kürzere Tageshöchstarbeitszeit, angemessener Ausgleich und arbeitsmedizinisches Angebot. Prüfe im Dienstplan, wer dauerhaft in der Nachtzeit eingeteilt ist.
Wie lange darf ein Nachtarbeitnehmer arbeiten?
Die werktägliche Arbeitszeit eines Nachtarbeitnehmers darf acht Stunden nicht überschreiten. Du kannst sie auf bis zu zehn Stunden verlängern, wenn du den Ausgleich im Sechs-Monats- bzw. 24-Wochen-Schnitt einhältst (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Parallel gelten die allgemeinen Grenzen des § 3 ArbZG – dokumentiere Mehrstunden getrennt von Zuschlägen.
Welche Ruhezeiten gelten nach Nachtarbeit?
Nach der täglichen Arbeitszeit musst du eine Ruhezeit von elf Stunden gewähren (§ 5 ArbZG). Für Nachtarbeitnehmer kannst du sie auf zehn Stunden verkürzen, wenn du innerhalb von vier Wochen oder 30 Tagen im Durchschnitt wieder elf Stunden erreichst. Plane deshalb keine Frühschicht direkt nach einem langen Nachtdienst.
Darf man nach dem ArbZG nachts arbeiten?
Grundsätzlich nein – Beschäftigte dürfen in der Nachtzeit (23:00–6:00 Uhr) nicht beschäftigt werden, außer das ArbZG erlaubt es für deinen Betrieb (Anlage zum ArbZG) oder du hast eine Genehmigung. In Gastronomie, Pflege, Verkehr und anderen Ausnahmebranchen ist Nachtarbeit oft zulässig; du musst dann Ruhezeiten, § 6 ArbZG und einen angemessenen Ausgleich einhalten.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Es gibt keinen gesetzlichen Mindestprozentsatz für den Nachtzuschlag. In Tarifverträgen liegen Zuschläge oft zwischen 20 und 30 Prozent des Bruttostundenlohns. Ohne Tarif musst du einen angemessenen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG vereinbaren – Geldzuschlag oder Freizeitausgleich, schriftlich im Vertrag oder in der Betriebsvereinbarung.
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Zuschläge für Nachtarbeit können unter § 3b EStG steuerfrei sein – oft bis zu 25 Prozent des Grundlohns für begünstigte Nachtstunden, wenn die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden. Grundlohn und Mehrstundenvergütung bleiben steuerpflichtig. Regeln und Beispiele: Lexikon Nachtzuschlag; die konkrete Behandlung klärst du mit der Lohnbuchhaltung.
Was ist der Unterschied zwischen Nachtarbeit und Nachtschicht?
Nachtarbeit ist der gesetzliche ArbZG-Begriff: mehr als zwei Stunden Arbeit in der Nachtzeit (23–6 Uhr). Nachtschicht ist die geplante Schicht in den Nachtstunden im Betrieb – Zeiten, Rotation, Gesundheit. Kurz: Gesetz (ArbZG) vs. betriebliche Planung. Zur Schicht: Nachtschicht; zur Vergütung: Nachtzuschlag.
Muss ich für jede Stunde nach 23 Uhr einen Nachtzuschlag zahlen?
Nein – du musst nicht automatisch für jede Minute nach 23 Uhr einen Zuschlag zahlen. Entscheidend sind Tarif, Arbeitsvertrag und ob du einen angemessenen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG vereinbart hast. Viele Betriebe vergüten nur Stunden in einem festen Nachtfenster – halte die Regelung für HR und Lohn klar fest.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Nachtarbeit?
Du prüfst die Zulässigkeit (§ 2 ArbZG, Anlage), hältst Arbeitszeit und Ruhezeiten ein (§§ 3–6), gewährst einen angemessenen Ausgleich (§ 6 Abs. 5) und unterbreitest das arbeitsmedizinische Angebot (§ 6 Abs. 6). Dokumentiere Schichten und Zuschläge in der Zeiterfassung – das schützt dich bei Rückfragen von Beschäftigten oder Prüfern.
Wie berechne ich Nachtzuschläge?
Du multiplizierst den maßgeblichen Stundenlohn mit dem vereinbarten Prozentsatz – nur für die Stunden, die vertraglich als Nachtarbeit mit Zuschlag gelten. Steuerliche Grenzen nach § 3b EStG prüfst du separat. Für eine erste Kalkulation nutzt du den Zuschlagsrechner und gleichst das Ergebnis mit Tarif oder Vertrag ab.











