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Kündigungsfrist: BGB, Probezeit & TVöD-Kontext

Kurz gesagt: Die Kündigungsfrist im Arbeitsrecht ist die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses – gesetzlich mindestens vier Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB), Schriftform nach § 623 BGB. Gilt nur für Arbeitsverträge – nicht für Mietverträge.
Ob du selbst kündigst oder als HR die Frist prüfst: Hier siehst du, wie du die Kündigungsfrist berechnest, was für Arbeitgeber und Tarif (z. B. TVöD) gilt und welche Fehler teuer werden können. Das konkrete Enddatum trägst du in den Kündigungsfrist-Rechner ein (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, Probezeit, Stufensprung). Für das Schreiben hilft die Kündigungsschreiben-Vorlage.
Was ist eine Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist trennt die Kündigungserklärung vom Beendigungstermin. In dieser Zeit läuft das Arbeitsverhältnis normal weiter – mit Arbeit, Vergütung und Mitwirkungspflichten. Sie regelt nur den Zeitpunkt der Beendigung. Ob eine Kündigung inhaltlich zulässig ist, prüft das Kündigungsschutzrecht getrennt davon.
- Grundfrist: In der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB) – für beide Seiten gleich, solange der Vertrag nichts Längeres vorsieht.
- Längere Frist für Arbeitgeber: Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist nur, wenn der Arbeitgeber kündigt (§ 622 Abs. 2 BGB).
- Verkürzung: Unter die gesetzliche Mindestfrist darf niemand gehen; längere Fristen sind vertraglich oder tariflich möglich.
Ausnahmen: Probezeit (zwei Wochen), außerordentliche Kündigung ohne Frist (§ 626 BGB) oder Beendigung per Aufhebungsvertrag.
Wie berechnet man die Kündigungsfrist?
Entscheidend sind: Wer kündigt, wann die Erklärung zugeht, die Betriebszugehörigkeit an diesem Tag sowie Vertrag, Tarif oder Sonderregeln (z. B. Probezeit). Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang (§ 187 BGB); Wochen- und Monatsfristen enden nach § 188 BGB am maßgeblichen Kalendertag.
Schritt für Schritt
- Zugang feststellen: Wann hat die andere Partei die unterschriebene Kündigung erhalten (persönlich, Bot, Einschreiben)?
- Fristlauf starten: Ab dem folgenden Kalendertag läuft die gesetzliche oder vertragliche Frist.
- Termin wählen: Außerhalb der Probezeit endet die ordentliche Kündigung in der Regel zum 15. oder Monatsende nach Ablauf der Frist – nicht an einem beliebigen Wochentag.
- Staffel prüfen: Kündigt der Arbeitgeber, zählt die Betriebszugehörigkeit am Zugangstag; ggf. Stufensprung während der laufenden Frist einrechnen.
- Gegenrechnen: Im Zweifel den Kündigungsfrist-Rechner nutzen und mit Vertrag oder Tarif abgleichen.
Arbeitnehmer-Kündigung
Als Arbeitnehmer kündigst du in der Regel mit der vierwöchigen Grundfrist zum 15. oder Monatsende – auch nach vielen Jahren im Betrieb, wenn der Vertrag nichts Längeres vorsieht. Die AG-Staffel nach § 622 Abs. 2 BGB gilt nicht für deine Kündigung: Auch nach 10, 15 oder 20 Jahren bleibt es bei der Grundfrist, es sei denn, im Arbeitsvertrag steht eine längere Frist für dich (§ 622 Abs. 5 BGB).
Rechenbeispiel: Zugang am 16. Juni 2026 → Ende am 15. Juli 2026.
Arbeitgeber-Kündigung und Staffel
Kündigt der Arbeitgeber, gilt zunächst dieselbe Grundfrist. Ab bestimmter Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist automatisch:
| Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers | Kündigungsfrist des Arbeitgebers |
|---|---|
| bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2–5 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5–8 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8–10 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10–12 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| 12–15 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| 15–20 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Rechenbeispiel: Eintritt 1. Januar 2020, Kündigung durch den Arbeitgeber mit Zugang 3. September 2026 → Ende 30. November 2026 (2 Monate zum Monatsende).
Lange Betriebszugehörigkeit: Kündigung durch den Arbeitgeber mit Zugang im März 2026 bei 11 Jahren Zugehörigkeit → vier Monate zum Monatsende (Staffel 10–12 Jahre).
Stufensprung: Erreicht der Arbeitnehmer während der laufenden Frist eine neue Staffelstufe (z. B. fünf Jahre Betriebszugehörigkeit), verlängert sich die Frist des Arbeitgebers – das Enddatum rückt nach hinten. Ohne genaue Prüfung oder Rechner ist das ein häufiger Fehler.
Probezeit
In den ersten sechs Monaten (wenn vereinbart) gelten zwei Wochen Frist zu jedem Kalendertag (§ 622 Abs. 3 BGB). Es zählen Kalendertage – Wochenenden und Feiertage mit. Mehr zur Probezeit im eigenen Lexikon-Artikel. Rechenbeispiel: Zugang 15. Februar 2026 in der Probezeit → Ende 2. März 2026.
Gesetzliche Grundlagen im Überblick (§ 622 BGB)
§ 622 Abs. 1 BGB: Grundfrist. Abs. 2: AG-Staffel nach Betriebszugehörigkeit. Abs. 3: verkürzte Probezeitfrist. Abs. 5: vertraglich längere Fristen auch für Arbeitnehmer – aber nur schriftlich und nie kürzer als die gesetzliche Mindestfrist. Das betrifft oft Führungskräfte oder Tarifverweise. Beginn und Ende des Fristlaufs regeln § 187 und § 188 BGB – ausführlich im Abschnitt zur Berechnung.
Vertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung können abweichen, wenn sie für dich gelten und die Mindestfristen einhalten. Eine Änderungskündigung ist ein eigenes Thema: Kündigung plus Änderungsangebot – Fristen und Verfahren sind dort gesondert zu prüfen.
Tarifvertrag und TVöD (öffentlicher Dienst)
In tarifgebundenen Betrieben und im öffentlichen Dienst (z. B. TVöD, in Teilen des Bundes früher BAT) gelten oft längere Kündigungsfristen oder andere Fristenkalender. Maßgeblich sind der anwendbare Tarif (häufig im Manteltarifvertrag), Verweis im Arbeitsvertrag und die Personalakte – nicht nur § 622 BGB.
In der freien Wirtschaft regeln Branchentarife (Metall, Einzelhandel, Pflege u. a.) die Fristen oft eigenständig. Wenn Tarif und Individualvertrag nicht zusammenpassen, gilt in der Regel die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. Prüfe immer den aktuell bindenden Tarif für dein Arbeitsverhältnis – nicht veraltete BAT- oder TVöD-Übersichten aus dem Netz.
Kündigungsschutz und Betriebsrat
Kündigungsfrist und Kündigungsschutz sind getrennte Fragen: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) prüft, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist – auch wenn der Termin nach § 622 BGB stimmt. In größeren Betrieben (in der Regel mehr als zehn Beschäftigte) greift das KSchG nach sechs Monaten Zugehörigkeit; in Kleinbetrieben oft nicht. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt in beiden Fällen für den Beendigungstermin.
Vor betriebs-, verhaltens- und personenbedingten Kündigungen muss der Betriebsrat angehört werden (§ 102 BetrVG). Seine Zustimmung ersetzt keine korrekte Frist – Verfahrensfehler können die Kündigung aber angreifbar machen. Bei verhaltensbedingten Kündigungen sind oft vorherige Abmahnungen und saubere Dokumentation üblich; das betrifft die Zulässigkeit, nicht die Terminberechnung.
Ordentliche, außerordentliche und fristlose Kündigung
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Frist nach § 622 BGB (oder längerer vertraglicher oder tariflicher Frist). Im Schreiben musst du den Grund in der Regel nicht nennen – das KSchG kann die Kündigung trotzdem inhaltlich prüfen.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt bei der ordentlichen Kündigung dieselbe Grundfrist; länger wird es vor allem, wenn der Arbeitgeber kündigt und die Staffel nach Betriebszugehörigkeit greift. Ein korrekter Termin allein reicht nicht, wenn das KSchG die Kündigung inhaltlich scheitert – im Streit prüft das Gericht beides.
Fristlose Kündigung nach § 626 BGB
Die außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen Frist, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Umstände ausgesprochen werden und der Schriftform genügen. Typisch: schwere Pflichtverletzungen, Straftaten am Arbeitsplatz oder – auf Arbeitnehmerseite – z. B. dauerhaft ausbleibende Lohnzahlung. Fristlose Kündigungen sind streitanfällig; Timing, Beweise und vorherige Mahnung zählen.
Wie gibt man eine Kündigung wirksam ab?
Schriftform (§ 623 BGB)
Die Kündigung braucht Schriftform: eigenhändige Unterschrift auf Papier. E-Mail, Fax oder PDF ohne qualifizierte Signatur reichen in der Regel nicht – auch wenn der Vertrag „schriftlich“ anders klingt. Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Einschreiben mit Rückschein sichert den Zugang. Kopien ohne Original oder Erklärungen ohne Unterschrift sind unwirksam.
Zugang der Kündigung
Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht Poststempel oder Absendedatum. Bei Übergabe zählt die Entgegennahme; bei Einschreiben der Zustellzeitpunkt. Der Fristlauf startet am folgenden Kalendertag. Für den Nachweis eignen sich Empfangsbestätigung, Übergabeprotokoll oder die Zustellurkunde – nicht das Datum auf dem Kuvert. Liegt der Beendigungstermin zu früh, kann die Kündigung unwirksam sein – deshalb vor dem Versand gegenrechnen.
Inhalt und Termin
Im Schreiben sollten Parteien, Datum und der Beendigungstermin unter Einhaltung der Frist stehen. Ordentliche Kündigungen enden typischerweise zum 15. oder Monatsende nach Ablauf der Frist (in der Probezeit: beliebiger Tag). Der Termin hängt vom Zugang ab, nicht vom Absendedatum. Bei außerordentlicher Kündigung solltest du den wichtigen Grund konkret benennen.
Formuliere den Beendigungstermin eindeutig („zum 31. März 2027“) – vage Angaben wie „zum Monatsende nach Ablauf der Frist“ erschweren die Prüfung. Die Kündigungsschreiben-Vorlage hilft bei Aufbau und Pflichtangaben; das Enddatum trägst du nach Rechnung im Rechner ein.
Besondere Beschäftigungsformen
Maßgeblich bleiben kündigende Partei, Zugang und Betriebszugehörigkeit – nicht Stundenumfang oder der Arbeitsort. Sonderformen verschieben vor allem, gegen wen du kündigst und ob das Verhältnis planmäßig endet:
- Teilzeit: Gleiche Fristen wie Vollzeit; maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit, nicht der Stundenumfang.
- Minijob: Ebenfalls die volle gesetzliche Kündigungsfrist, sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
- Befristung: Ende mit dem Befristungstermin; ordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund – nicht über die vierwöchige Grundfrist planbar.
- Leiharbeit: Fristen zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher; der Einsatz beim Entleiher beendet den Vertrag nicht.
- Homeoffice: Keine Erleichterung bei Schriftform – Zugang und Unterschrift bleiben Pflicht.
Aufhebungsvertrag und Freistellung
Statt zu kündigen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen – mit frei verhandelbarem Enddatum. Beachte KSchG, ggf. Betriebsrat und Sperrzeiten bei der Agentur für Arbeit, wenn du den Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund anstößt. Der Vertrag ersetzt keine Kenntnis der ordentlichen Fristen, er macht sie nur überflüssig, weil beide einvernehmlich beenden. Auch ein Aufhebungsvertrag braucht die Schriftform mit Unterschriften beider Seiten – mündliche Absprachen sind unwirksam.
In der Kündigungsfrist ist Freistellung möglich – mit oder ohne Anrechnung von Resturlaub. Kläre schriftlich Vergütung, Arbeitsbefreiung und Pflichten (z. B. Arbeitszeugnis, Rückgabe von Geräten), damit Lohn und Nachweise lückenlos bleiben.
Was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird?
Liegt der Beendigungstermin zu früh oder ist die Frist falsch berechnet, ist die ordentliche Kündigung in der Regel unwirksam – das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Nötig ist eine neue Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift und korrektem Termin; E-Mail, Messenger oder Scan ersetzen sie nicht. Für Arbeitgeber laufen Lohn und Sozialversicherung bis zur wirksamen Kündigung weiter; Arbeitnehmer verlieren vor allem Planungssicherheit. Im Streit zählen Zugang, Fristlauf und Kalendertag – deshalb vor dem Versand im Kündigungsfrist-Rechner gegenrechnen und den Zugang dokumentieren.
Offboarding: Arbeitsbescheinigung und Zeugnis
Nach dem Ausscheiden stellt der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit aus (spätestens am letzten Arbeitstag; oft elektronisch über BEA). Fehlt sie, verzögert sich häufig Arbeitslosengeld.
Das Arbeitszeugnis musst du separat verlangen; der Arbeitgeber muss es in angemessener Frist erteilen. Zur Formulierung: Arbeitszeugnis-Vorlage. Bei Lohnersatzleistungen gelten zusätzliche Fristen der Agentur – Kündigungstermin und ALG-Anmeldung am besten parallel planen.
Melde dich bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig arbeitslos – in der Regel am ersten Tag ohne Beschäftigung; Verzug kann Leistungen verzögern. Kläre mit Arbeitgeber oder HR vor dem letzten Tag offene Urlaubstage, Überstunden und die letzte Lohnabrechnung, damit Fristen für Bescheinigung und Auszahlung nicht kollidieren.
Häufige Fehler
Die meisten Konflikte entstehen bei der Terminberechnung oder wegen fehlender Schriftform – nicht weil § 622 BGB unbekannt ist. Prüfe diese Punkte, bevor du kündigst oder eine Kündigung entgegennimmst:
- Zugang mit Versand oder Postdatum verwechseln
- AG-Staffel auf Arbeitnehmer-Kündigungen anwenden
- Falschen Kalendertag wählen (außerhalb der Probezeit: 15. oder Monatsende)
- Mündliche oder nur digitale Kündigung ohne Schriftform
- Tarif oder TVöD sowie längere Vertragsfrist übersehen
- Stufensprung bei Kündigung durch den Arbeitgeber vergessen
- KSchG und Betriebsrat mit der Fristfrage verwechseln – beides prüfen
Praxis-Tipps für HR
Ihr solltet Frist, Zugang und Offboarding nachweisbar dokumentieren – unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kommt:
- Fristen im Kündigungsfrist-Rechner gegenrechnen und Abweichungen im Arbeitsvertrag dokumentieren
- Kündigungsschreiben über die Vorlage vorbereiten, Original mit Unterschrift archivieren
- Vor AG-Kündigung: KSchG, Anhörung des Betriebsrats und ggf. Abmahnung im Ablauf mitdenken
- Offboarding für Bescheinigung, Zeugnis und letzte Lohnabrechnung in einem Prozess bündeln
Eine digitale Personalakte und dokumentierte Fristen helfen im Team, Verträge und Kündigungsschreiben griffbereit zu haben – sie ersetzen keine rechtliche Prüfung der Kündigung selbst.
Fazit
Die Kündigungsfrist nach § 622 BGB schafft Planbarkeit: vier Wochen Grundfrist, längere Fristen für Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit, zwei Wochen in der Probezeit und strenge Schriftform. Berechne das Enddatum im Rechner, nutze die Vorlage fürs Schreiben – und hole dir bei KSchG, Tarif oder fristloser Kündigung im Zweifel rechtlichen Rat.
Keine Rechtsberatung. Stand der Darstellung: September 2026.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.
Häufige Fragen zu Kündigungsfrist
Was ist eine Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses – im Arbeitsrecht, nicht bei Mietverträgen. Gesetzlich mindestens vier Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB), sofern Vertrag oder Tarif nichts Längeres vorsieht.
Wie berechnet man die Kündigungsfrist?
Maßgeblich sind Zugangstag, kündigende Partei, Betriebszugehörigkeit sowie ggf. Probezeit oder Tarif. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang (§ 187 BGB); außerhalb der Probezeit endet die ordentliche Kündigung zum 15. oder Monatsende. Das Enddatum prüfst du im Kündigungsfrist-Rechner.
Wie lang ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
Grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder Monatsende – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit, sofern der Vertrag keine längere Frist vorsieht. Die verlängerte AG-Staffel nach § 622 Abs. 2 BGB gilt nicht für Arbeitnehmer-Kündigungen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist für Arbeitgeber?
Vier Wochen Grundfrist, bei längerer Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monate zum Monatsende (Staffel § 622 Abs. 2 BGB). Ab zwei Jahren Zugehörigkeit beginnt die Verlängerung – Details in der Tabelle im Artikel.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB), maximal in den ersten sechs Monaten, wenn eine Probezeit vereinbart ist. Nicht weiter verkürzbar.
Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja. Nach § 623 BGB brauchst du die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier – E-Mail oder ein einfacher Scan reichen in der Regel nicht. Dokumentiere den Zugang per Übergabe oder Einschreiben.
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Nur bei wichtigem Grund (§ 626 BGB), innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Umstände. Ohne ordentliche Frist – hohe Anforderungen an Begründung und Beweise.
Welche Kündigungsfrist gilt bei Tarifvertrag oder TVöD?
Tarifverträge (z. B. TVöD im öffentlichen Dienst) können längere oder abweichende Fristen vorsehen. Sie gelten, wenn das Arbeitsverhältnis tariflich gebunden ist – mindestens die gesetzliche Mindestfrist muss eingehalten werden.
Wie lang ist die Kündigungsfrist nach 10 oder 12 Jahren?
Für Arbeitnehmer weiterhin vier Wochen (ohne längere Vertragsklausel). Kündigt der Arbeitgeber nach 10–12 Jahren, beträgt die Frist vier Monate zum Monatsende; nach 12–15 Jahren fünf Monate.
Welche Kündigungsfrist gilt bei Teilzeit oder Minijob?
Die gleichen Fristen wie bei Vollzeit – maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit, nicht der Arbeitsumfang.
Gilt die Kündigungsfrist bei befristeten Verträgen?
Das Arbeitsverhältnis endet mit der Befristung. Ordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich; die reguläre §-622-Frist greift hier nicht für das planmäßige Auslaufen.
Kann die Kündigungsfrist verkürzt werden?
Nein – gesetzliche Mindestfristen (vier Wochen, in der Probezeit zwei Wochen) dürfen nicht unterschritten werden. Längere Fristen sind vertraglich oder tariflich möglich.
Was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird?
Liegt der Beendigungstermin zu früh, ist die ordentliche Kündigung in der Regel unwirksam – das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Du brauchst eine neue Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift und korrektem Termin; E-Mail oder Scan ersetzen sie nicht.
Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Frist nach § 622 BGB (oder einer längeren vertraglichen oder tariflichen Frist). Die außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626 BGB erfordert einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis ausgesprochen werden – ohne ordentliche Frist.
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
Am Kalendertag nach dem Zugang der unterschriebenen Kündigung (§ 187 BGB). Maßgeblich ist, wann die andere Partei die Erklärung erhalten hat – nicht, wann du sie abschickst. Den Endtermin prüfst du im Kündigungsfrist-Rechner.
Gilt die Kündigungsfrist auch ohne Kündigungsschutz?
Ja. Die Fristen nach § 622 BGB gelten auch in Kleinbetrieben oder vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit im KSchG. Kündigungsschutz und Kündigungsfrist sind getrennte Fragen: Die Frist regelt den Termin, das KSchG die soziale Rechtfertigung einer Kündigung.











